Verpackungsgesetz Bevollmächtigter in Deutschland
Bevollmächtigung nach dem VerpackG
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt können sich lizenzverpflichtete Inverkehrbringer von Verpackungen ohne Niederlassung in Deutschland durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und wesentliche Herstellerpflichten auf diesen übertragen. get-e-right bietet Ihnen auch hier einen komfortablen und digitalen Service als ihr Bevollmächtigter an.
Im Verpackungsgesetz ist der Hersteller als derjenige Vertreiber definiert, der erstmalig Ware in Deutschland verpackt oder verpackte Ware erstmalig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. Der so definierte Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Transportverpackungen, Versandverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen vom Letztbesitzer zurückgenommen und ordnungsgemäß recycelt werden. Für die Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher verbleiben, hat er sich an einem Dualen System zu beteiligen. Hier spricht man von den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Damit sowohl Überwachungsbehörden, als auch nachgeordnete Handelsstufen und Kunden sich davon überzeugen können, dass der Hersteller seine Herstellerpflichten wahrnimmt, besteht für ihn eine Registrierungspflicht in dem öffentlich einsehbaren Portal LUCID, welches von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betrieben wird. Die Erfüllung dieser Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG hat durch den Hersteller höchstpersönlich zu erfolgen und darf nicht durch einen beauftragten Dritten erfolgen. Alle weiteren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz können Sie auf get-e-right übertragen und sich somit von administrativen Aufwänden entlasten.
Unsere Leistungen als Bevollmächtigter im Sinne des Verpackungsgesetzes
- Rechtssicherheit durch Abwicklung nahezu sämtlicher Auflagen und Pflichten aus dem VerpackG
- Kostenlose Beratung zum VerpackG
- Einfache und schnelle Meldung der Verkaufsmengen online über das Kundenportal von take-e-way
- Beteiligung an einem Dualen System nach § 7 VerpackG
- Vorbereitung und Abgabe der ggf. notwendigen Vollständigkeitserklärungen nach § 11 VerpackG
- Übernahme der Kommunikation mit der zentralen Stelle und den Überwachungsbehörden
- Abwicklung Ihrer Rücknahmepflichten für Verpackungen nach § 15 VerpackG
- Attraktive Konditionen
Beauftragen Sie uns als Ihren Bevollmächtigten nach §35 VerpackG und gewinnen Sie mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft.
Compliance Talk: Der Bevollmächtige nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG2 / 2021)
In unserem Compliance Talk erhalten Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema Bevollmächtigter nach dem Verpackungsgesetz in Deutschland.
Informieren Sie sich hier zu unserer Leistung des Bevollmächtigten nach dem Verpackungsgesetz in englischer Sprache: Compliance Talk: Authorised Representative according to German Packaging Act (VerpackG2)
Kontakt
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