Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz / Batteriegesetz
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie/AbfRRL (Drucksache 88/20), welches im Oktober 2020 in Kraft getreten ist, sah in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist seitdem jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.
Hiermit kommt die get-e-right GmbH, als Bevollmächtigter im Sinne des Elektronikgerätegesetzes / ElektroG dieser neuen Pflicht für alle Kunden nach, welche get-e-right als Bevollmächtigten einsetzen und einen aktiven Vertrag am Laufen haben.
Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG, bereitgestellt durch unser Partnerunternehmen take-e-way:
Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem Batteriegesetz (BattG)